I. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Vermietung oder sonstige Dienstleistung durch die LANG AG (künftig: LANG) erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden (Käufer oder Mieter) als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden. Mit Erteilung eines Auftrages an Lang auf der Grundlage eines Angebotes gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Käufer oder Mieter ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Alle Angebote von Lang sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsschreiben von Lang dienen lediglich als Aufforderung an den Käufer oder Mieter, seinerseits ein inhaltlich entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Diese Angebote werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch Lang angenommen. Die zu einem Angebot gehörenden Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstigen Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich.
3. Die Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager Lang. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager Langs verlässt. Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern Lang die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
4. Rechnungen müssen vom Kunden zur vereinbarten Fälligkeit netto gezahlt werden. Lang ist berechtigt, eine Kaution/Vorkasse nach Wahl zu verlangen. Lang ist ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen des Kunden auf ältere Schulden, und wenn bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn Lang über den Gegenwert verfügt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Lang berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Lang ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde in schuldhafter Weise entweder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Verzug gerät oder einen an Lang ausgegebenen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Unvorhergesehene, von Lang nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei Lang oder einem seiner Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, etc. , berechtigen Lang – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden – vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit bzw. den Liefertermin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Für Kauf: Ist Lang nicht in der Lage, dem Käufer die Ware nach einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zu liefern, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag ermächtigt. Zahlt der Käufer nach der zweiten Mahnung den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht innerhalb der von Lang gesetzten angemessenen Frist, so ist Lang zum Rücktritt berechtigt. Wurden die Geräte vom Käufer bereits eingesetzt, so hat Lang Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend des üblichen Mietzinses für die jeweilige Dauer.
II. Vermietbedingungen
1. Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Langs zu befolgen. Er haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und an dem Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen.
2. Auf Wunsch des Mieters kann Lang die Mietsache zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung oder Diebstahl versichern, jedoch nicht gegen Schäden und Verlust, welche durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder falsche Benutzung durch den Mieter entstehen. Die Kosten der Versicherung in Höhe von 7 % des Mietzinses werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Der Mieter ist verpflichtet, Lang etwaige Mängel oder Schäden an den Mietobjekten unverzüglich anzuzeigen. Lang ist dann Gelegenheit zu geben, soweit Lang den Mangel oder Schaden zu vertreten hat, den Mangel oder Schaden an den Mietgeräten zu beheben oder andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schadens, verwirkt er seinen Anspruch auf Minderung. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Der Mieter verpflichtet sich, Lang von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch Langs gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritterentstehen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, Lang unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
5. Beim Betreiben der Geräte mit zu verwendender Software darf diese nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedienungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
6. Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, kann Lang einen Schadensnachweis der Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert) bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des AW bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des AW bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des AW vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des AW.
7. Der Mieter hat, soweit nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an Lang zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend nachberechnet. Außerdem übernimmt der Mieter erforderlichenfalls die Kosten für Fremdanmietung gleicher Geräte durch Lang. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück gegeben, hat der Mieter – unbeschadet weiterer Schadensersatzsprüche – für die Zeit der Instandsetzung den vollen Mietzins an Lang zu entrichten.
III. Verkaufsbedingungen
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum Langs. Der Käufer verwahrt das Eigentum für Lang unentgeltlich. Ware, an der Lang das Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Lang ab. Lang nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Lang ermächtigt den Käufer, die an Lang abgetretenen Forderungen für Rechnung Langs in eigenem Namen einzuziehen. Lang kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung Langs wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an Lang herausgeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
2. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist nimmt Lang bei fristgemäßer Rüge Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise bei Lang. Der Käufer muss den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Lang bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Lang aus. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, beträgt die Gewährleistungspflicht 6 Monate. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Lang oder ihre Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.
IV. Schlussbestimmungen
Änderungen unserer Verträge bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in einem Vertrag unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Erfüllungsort ist LANG, 51789 Lindlar, Schlosserstraße 8.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wipperfürth. Bei Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.